Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 4.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.3. In Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: