Sie hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften und sich vielmehr für den aus ihrer Sicht einfachsten Weg entschieden. Auch wenn ihre finanzielle Lage angespannt war, befand sie sich nicht in einer Notsituation und ist auch nicht in die Kriminalität gezwungen worden. Es wäre damit für sie ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). - 21 -