Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches sie verfügte. Sie hätte ein legales Einkommen erzielen und von den Onlinebestellungen und Twint- Überweisungen absehen können. Sie hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften und sich vielmehr für den aus ihrer Sicht einfachsten Weg entschieden.