Insgesamt ist die Art und Weise des Handelns der Beschuldigten deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Das Doppelverwertungsverbot bedeutet nicht, dass bei der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, gänzlich unerwähnt zu bleiben haben. Vielmehr darf berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier: die Gewerbsmässigkeit) gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1).