Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Delikt verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt. Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehungen ist von einem innerhalb von sechseinhalb Monaten erwirtschafteten Deliktsbetrag von Fr. 45'627.30 auszugehen.