Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Delikt verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt.