Durch die vorgenannten Handlungen hat die Beschuldigte – ohne die beiden versuchten Delikte – Vermögensverschiebungen von insgesamt Fr. 43'770.30 herbeigeführt und sich bzw. teilweise auch ihre Freunde oder Familienmitglieder in diesem Umfang bereichert. Insoweit es bei blossen Versuchen geblieben ist, ist zu beachten, dass das versuchte Verbrechen zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht ist als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat.