4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als schwerstes Delikt festzusetzen: Der Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1).