einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 45.00 verurteilt worden ist (siehe aktueller Strafregisterauszug). Dies zeigt die Ungerührtheit der Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und dass sie sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Damit sind für sämtliche begangenen Delikte Freiheitsstrafen auszufällen, wobei die Freiheitsstrafe für die gewerbsmässige Geldwäscherei mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB).