Die Vorstrafe hat keinerlei Wirkung gezeigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens und somit unbeeindruckt von der ausgestandenen Untersuchungshaft (1. April 2019 bis 20. August 2019) im Dezember 2019 erneut einschlägig straffällig geworden ist, sich zwei Tage in Untersuchungshaft befand und sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu - 18 -