Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug). Sie hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur wenige Monate nach der vorgenannten Verurteilung begangen. Mithin hat sie noch während der laufenden Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsfeld delinquiert. Die Vorstrafe hat keinerlei Wirkung gezeigt.