4.2. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB strafbar gemacht. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.