Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu bestrafen sei. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 gewährten bedingten Vollzug sei zu verzichten und stattdessen die angesetzte Probezeit um 1 Jahr zu verlängern (Berufungserklärung S. 3).