Die Beschuldigte handelte damit in Bezug auf die Vorwürfe in der Anklageziffer I.3. gewerbsmässig und erzielte einen erheblichen Gewinn. Nach dem Gesagten erweist sich ihre Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.