Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss der massgebliche Gewinn denn auch nicht in einem bestimmten Zeitraum erzielt worden sein. Die Kriterien der Intensität, Regelmässigkeit und Zeitdauer sind allein für die Prüfung der Frage relevant, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt. Für die Prüfung, ob ein erheblicher Gewinn vorliegt, ist – unabhängig von der Intensität und somit von den einzelnen Beträgen – der in einer absoluten Zahl ausgedrückte tatsächlich erzielte Gewinn massgeblich (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.2.1).