Aufgrund dessen liegt ein erheblicher Gewinn vor, welchen die Beschuldigte denn auch zu erzielen beabsichtigte. Dass dieser Gewinn durch mehrere Geldwäschereihandlungen erwirtschaftet worden ist, welche jeweils Beträge zwischen Fr. 50.00 und Fr. 3'500.00 betrafen, vermag – entgegen ihrem Vorbringen – nicht die Annahme eines erheblichen Gewinns zu verhindern, ist doch für die Ermittlung des erzielten Gewinns nicht auf die einzelnen Beträge abzustellen, sondern auf den durch sämtliche Geldwäschereihandlungen insgesamt erwirtschafteten Gewinn. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss der massgebliche Gewinn denn auch nicht in einem bestimmten Zeitraum erzielt worden sein.