Der von der Beschuldigten erzielte Gewinn von Fr. 22'580.00 ist mehr als doppelt so hoch wie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns. Aufgrund dessen liegt ein erheblicher Gewinn vor, welchen die Beschuldigte denn auch zu erzielen beabsichtigte.