Sodann vermochte sie nicht einmal die Einvernahme vom 12. Februar 2019, anlässlich welcher sie zum Vorwurf der Geldwäscherei befragt wurde (vgl. UA act. 4/94 ff.), von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, hat sie doch am 25. und 26. Februar 2019 erneut Geldwäschereihandlungen vorgenommen.