ihrer Mobiltelefone am 12. Februar 2019 (UA act. 5/275; 4/154) weiterhin im Rahmen des von ihr begangenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ihr bekannten Personen Gelder über Twint entzogen (vgl. UA act. 6/26 f.; Anklageziffern I.1.7. – I.1.10.; vorinstanzliches Urteil E. II.A; Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.) und diese anschliessend gewaschen hat. Dies zeigt, dass nicht einmal die Sperrung ihrer Bankkonten und die Beschlagnahme ihrer Mobiltelefone sie aufhalten konnte. Sodann vermochte sie nicht einmal die Einvernahme vom 12. Februar 2019, anlässlich welcher sie zum Vorwurf der Geldwäscherei befragt wurde (vgl. UA act.