Die Beschuldigte beging die Tat mehrfach, indem sie insgesamt 62 Mal Geld an die obengenannten Personen zum Zweck der Geldwäscherei überwiesen und diese anschliessend dazu gebracht hat, ihr das Geld entweder bar zu übergeben oder es ihr auf ein brasilianisches Bankkonto zu überweisen (vgl. Anklageziffer I.3.; vorinstanzliches Urteil E. II.C.2. f.). Da sie die vielen Geldwäschereihandlungen in einer relativ kurzen Zeitspanne von nur fünf Monaten begangen hat, bestehen keine Zweifel daran, dass sie zu einer Vielzahl weiterer Geldwäschereihandlungen bereit gewesen wäre.