Durch ihr deliktisches Handeln hat die Beschuldigte – umgerechnet auf die gesamte Dauer von fünf Monaten – einen monatlichen Deliktserlös von mehr als Fr. 4'500.00 erzielt. Unter Berücksichtigung der bereits vorgängig in E. 2.5 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 genügt, um die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Gewerbsmässigkeit bejahen zu können, liegt aufgrund des erzielten Deliktserlöses ein gewerbsmässiges Vorgehen vor.