vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.2. f.). Auch die Tatsache, dass die Beschuldigte jeweils bei denjenigen Personen, welche nicht wussten, dass die Gelder aus einer strafbaren Handlung stammten, Lügengeschichten erfinden und diese Personen von ihren Lügen überzeugen musste, um die Geldwäschereihandlungen sicherstellen zu können (vgl. UA act. 6.3/146; UA act. 6/5; UA act. 4/152 f.; 293; 334; GA act. 99), zeigt, welchen Aufwand sie betrieben hat, um die Fr. 22'580.00 zu waschen.