Insgesamt hat sie Fr. 22'580.00 gewaschen. Dazu hat sie einen beträchtlichen Aufwand betrieben, indem sie die durch den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder zuerst mittels 62 Überweisungen auf die Bankkonten von I., H., B., P14., P15., P16. sowie der unbekannten Person mit der Mobiltelefonnummer […] überwiesen und diese Personen anschliessend angewiesen hat, die erhaltenen Gelder bar abzuheben und ihr zu übergeben oder nach Brasilien zu überweisen (UA act. 6.3/135 ff.; UA act. 6/6; UA act. 4/134 f.; 148 ff.; 292; 328 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.2. f.).