Den durch die Beschuldigte zwischen dem 19. September 2018 und dem 26. Februar 2019 begangenen Geldwäschereihandlungen lag ein umfassender Tatentschluss zugrunde, weshalb eine Deliktsserie anzunehmen ist, was sie denn auch nicht bestreitet (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.). Durch diese Handlungen hat die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt in erheblichem Umfang mitfinanziert, indem sie damit beispielsweise ihre Ferien in Brasilien bezahlt hat (vgl. UA act. 4/141 f.; GA act. 99). Sie hat mehrmals eingestanden, von den Deliktserlösen gelebt zu haben (GA act. 90; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Insgesamt hat sie Fr. 22'580.00 gewaschen.