Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierfür als Grenzwerte Fr. 100'000.00 für den Umsatz und Fr. 10'000.00 für den Gewinn festgelegt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter beabsichtigen, einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn zu erzielen (BGE 129 IV 253 E. 2.2 ff.). 3.5. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines schweren Falles i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu bejahen: - 15 -