3.4. Ein schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Betreffend die Gewerbsmässigkeit im Allgemeinen kann auf die vorgängig in E. 2.4 gemachten theoretischen Ausführungen verwiesen werden. Die Gewerbsmässigkeit hat sich auf die Geldwäschereihandlungen zu beziehen. Der Täter muss zusätzlich alternativ einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierfür als Grenzwerte Fr. 100'000.00 für den Umsatz und Fr. 10'000.00 für den Gewinn festgelegt.