Nachdem vorinstanzlich lediglich ein Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, nicht jedoch wegen bandenmässiger Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB ergangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.4.), ist unter Berücksichtigung des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 1) nicht weiter auf die Vorbringen der Beschuldigten zur bandenmässigen Geldwäscherei (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f.) einzugehen, da das Obergericht diesbezüglich ohnehin keinen Schuldspruch ausfällen könnte.