Die Beschuldigte macht geltend, dass keine qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vorliege, da es sich bei den durch die Rechtsprechung festgelegten Beträgen von Fr. 100'000.00 für die Qualifikation als grosser Umsatz und von Fr. 10'000.00 für die Qualifikation als erheblicher Gewinn lediglich um theoretische, nicht jedoch um absolute Schwellenwerte handle und stets eine Einzelfallbeurteilung notwendig sei. Die von ihr überwiesenen Beträge hätten zumeist lediglich im dreistelligen Bereich gelegen (Berufungsbegründung S. 7 f.).