3.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die ihr in der Anklage vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen begangen zu haben und dass der Deliktsbetrag, wie von der Vorinstanz festgestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.2.), bei Fr. 22'580.00 liege (Berufungsbegründung S. 7). Es kann deshalb betreffend die mehrfache Erfüllung des objektiven wie auch des subjektiven Tatbestands der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.C).