3.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sich der qualifizierten Geldwäscherei strafbar gemacht zu haben, indem sie zwischen dem 19. September 2018 und dem 26. Februar 2019 die im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer I.1. erlangten Gelder auf die Bankkonten von B., H. und I., welche sich als «Money Mules» zur Verfügung gestellt hätten, überwiesen habe. Die «Money Mules» hätten das Geld nach den Überweisungen durch die Beschuldigte jeweils bar abgehoben und der Beschuldigten übergeben oder es ihr nach Brasilien gesendet, als sie sich dort in den Ferien aufgehalten habe.