Die Beschuldigte handelte damit in Bezug auf die Vorwürfe in den Anklageziffern I.2.1. – I.2.8. gewerbsmässig. Nach dem Gesagten erweist sich ihre Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3. der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei von der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen und stattdessen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3).