vgl. UA act. 3/76), in der vorgenannten Zeit keine betrügerischen Bestellungen mehr getätigt hat (vgl. UA act. 1/185 f.). Weiter gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sie sich von Anfang Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 nicht in der Schweiz, sondern in Brasilien aufgehalten hat (GA act. 79a S. 521; S. 516; GA act. 87) und wohl auch aus diesem Grund in dieser Zeit keine Bestellbetrüge mehr begangen hat. Dass sie – wenn auch erst später – tatsächlich zu einem weiteren Bestellbetrug bereit war, zeigt sich daran, dass sie – eigenen Angaben zufolge – am 13. September 2020 erneut über - 13 -