Dass sie – soweit ersichtlich – zwischen dem 22. Oktober 2018 und dem 12. September 2020 keinen Bestellbetrug mehr begangen hat, vermag daran nichts zu ändern. So ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte lediglich aufgrund der am 18. Oktober 2018 gegen sie wegen Geldwäscherei eröffneten und am 11. Februar 2019 wegen Betrugs und missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage ausgedehnten Strafuntersuchung, von welcher sie spätestens Ende Oktober 2018 erfahren hat (vgl. UA act. 1/198 ff.; vgl. UA act. 3/76), in der vorgenannten Zeit keine betrügerischen Bestellungen mehr getätigt hat (vgl. UA act. 1/185 f.).