Dass ihre Familie ebenfalls von den Bestellungen profitiert hat, führt – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 6) – nicht dazu, dass keine Gewerbsmässigkeit vorliegen würde, setzt der objektive Tatbestand des Betrugs doch gerade voraus, dass die beschuldigte Person in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 als Nebenerwerb genügt, um die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und damit die Gewerbsmässigkeit bejahen zu können (BGE 123 IV 113 E. 2), führt auch der vorliegend monatlich