Sodann hat die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, von den Deliktserlösen gelebt zu haben (GA act. 90). Dass ihre Familie ebenfalls von den Bestellungen profitiert hat, führt – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 6) – nicht dazu, dass keine Gewerbsmässigkeit vorliegen würde, setzt der objektive Tatbestand des Betrugs doch gerade voraus, dass die beschuldigte Person in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.