Berufungsverhandlung S. 13), ist erstellt, dass sie die bestellten Esswaren tatsächlich für sich selbst und ihre Familie genutzt hat. Auch bei den Warenbestellungen hat sie eingestanden, die Sachen entweder für sich oder für ihre Familie bestellt zu haben (UA act. 4/129 f.). Sodann hat die Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, von den Deliktserlösen gelebt zu haben (GA act. 90).