Durch ihr deliktisches Handeln hat sie – umgerechnet auf die gesamte Deliktsdauer von drei Monaten – einen monatlichen Deliktserlös von mehr als Fr. 600.00 erzielt. Gerade deshalb kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die bestellten Waren für sie keinen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten geleistet hätten. Indem sie zugegeben hat, Essensbestellungen aufgegeben zu haben, weil sie und ihre Familie nichts zu essen sowie kein Geld für Nahrungsmittel gehabt hätten (UA act. 4/121; 160 ff.; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), ist erstellt, dass sie die bestellten Esswaren tatsächlich für sich selbst und ihre Familie genutzt hat.