Tatsächlich hat sie in dieser Zeit denn auch Waren und Nahrungsmittel im Wert von insgesamt Fr. 1'871.15 auf betrügerische Art und Weise erhältlich gemacht. Sie hat einen beträchtlichen Aufwand betrieben, indem sie – nebst der Tatsache, dass sie bei den Bestellungen jeweils falsche Namen angegeben hat, welche sie sich zuerst ausdenken musste – vor allem, immer wieder neue E-Mailadressen für die Bestellungen generiert hat (vgl. UA act. 6/300; 304; 128 f.; UA act. 4/122; 160 ff.; 168; 176 ff.; 290; 335 ff.). - 12 -