Es liegen keine einzelnen, voneinander unabhängige Betrüge vor, da den Betrugshandlungen ein umfassender Tatentschluss zugrunde lag, weshalb für die zwischen dem 12. Juli 2018 und dem 21. Oktober 2018 begangenen 13 Betrüge eine Deliktserie anzunehmen ist, was die Beschuldigte denn auch nicht bestreitet (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.). Die Beschuldigte wollte mit den von ihr begangenen betrügerischen Bestellungen ihre Lebensgestaltung in nicht unbeachtlichem Umfang mitfinanzieren. Tatsächlich hat sie in dieser Zeit denn auch Waren und Nahrungsmittel im Wert von insgesamt Fr. 1'871.15 auf betrügerische Art und Weise erhältlich gemacht.