Lebenshaltungskosten ausgegangen werden könne. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass nur wenige Taten in einem äusserst kurzen Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Oktober 2018 begangen worden seien. Aufgrund dessen habe sie die Betrüge nicht nach der Art eines Berufs ausgeübt und nie in der Absicht gehandelt, ein Erwerbseinkommen zu erlangen. Sodann habe sie lange vor ihrer Verhaftung mit den Bestellungen aufgehört, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dazu bereit gewesen sei, eine Vielzahl weiterer Delikte zu begehen (Berufungsbegründung S. 6 f.).