Die Beschuldigte macht geltend, dass keine Gewerbsmässigkeit vorliege und begründet dies damit, dass sie nicht sämtliche Bestellungen für sich getätigt habe, sondern die Waren teilweise an ihre Cousine und an ihre Tante weitergegeben habe, weshalb nicht von einem monatlichen Deliktserlös von Fr. 620.00 zur teilweisen Finanzierung ihrer - 11 -