2.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die ihr in der Anklage vorgeworfenen 13 Bestellbetrüge begangen zu haben (Berufungsbegründung S. 6). Es kann deshalb betreffend die mehrfache Erfüllung des objektiven wie auch des subjektiven Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.B).