2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffern I.2.1. bis I.2.8. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen und stattdessen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 3).