1.6. Vorbringen zur rechtlichen Würdigung dieser beiden Sachverhalte finden sich in der Berufung nicht (vgl. Berufungsbegründung S. 6 ff.), weshalb diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. II.A.1.2.4.). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, und sie ist des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffern I.1.1 – I.1.14.) schuldig zu sprechen. - 10 -