Nachdem die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 30. April 2019 und vom 20. Mai 2019 eingestanden hat, dass sie die einzige Person gewesen sei, welche Bestellungen unter Angabe der Adresse von P9. aufgegeben habe und sodann auch zugegeben hat, sämtliche ihr vorgeworfenen Bestellungen selber getätigt zu haben, erachtet es das Obergericht als erstellt, dass sie zwischen dem 5. August 2018 und dem 3. November 2018 12 Onlinebestellungen bei L. im Gesamtwert von Fr. 6'021.75 getätigt hat. Ihre später gemachten gegenteiligen Angaben, wonach gewisse Waren auch von ihrer Cousine oder ihrer Tante bestellt worden seien, sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.