An ihrer Schlusseinvernahme vom 29. Juli 2020 gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass ihre Tante ein Paar Bestellungen getätigt habe. Sie erwähnte erstmals, dass auch ihre Cousine Sachen bestellt habe (UA act. 4/337). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, dass ihre Cousine, wie auch ihre Tante, Bestellungen aufgegeben hätten. Sie bestätigte jedoch, dass die von ihr abgefangenen Pakete einen Gesamtwert von Fr. 6'021.75 aufgewiesen hätten (UA act.