Die Beschuldigte bestätigte erneut, dass sie die Bestellungen getätigt habe. Ihre Cousine B. habe davon gewusst, da sie teilweise deren Mobiltelefonnummer bei Bestellungen angegeben habe, damit ihre Cousine eine SMS erhalten würde, wenn die Lieferung ankomme. Die Beschuldigte bestätigte, dass sie die einzige Person gewesen sei, welche Sachen unter Angabe der Adresse von P9. bestellt habe. Sie habe auch Waren für andere Personen bestellt. Sie bestätigte auch den entstandenen Schaden von Fr. 6'021.75 (UA act. 4/121; 126 ff.).