erinnern konnte, welche Kundenkonten sie erstellt und welche Tickets sie damit erworben hatte und deshalb einem Irrtum unterlegen ist und den ihr -8- anfänglich vorgeworfenen Sachverhalt fälschlicherweise aufgrund einer Verwechslung eingestanden hat. Aufgrund dessen ist denn auch keine Verurteilung von B. gestützt auf diesen Sachverhalt erfolgt. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte das auf P9. lautende Kundenkonto unter Angabe der von ihr eigens kreierten E-Mailadresse «[…]@hotmail.com» erstellt und anschliessend sämtliche ihr vorgeworfenen Fahrkarten erworben hat.