welche nicht für «F.» gelöst worden sind, selber erworben zu haben. Hätte sie tatsächlich einzig eine Fahrkarte für «F.» gelöst, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie sämtliche anderen Ticketkäufe bestritten hätte und dass sie dies bereits in demjenigen Zeitpunkt gemacht hätte, in welchem ihr die vollständige Liste mit allen ihr vorgeworfenen Ticketkäufe gezeigt wurde. Folglich erachtet es das Obergericht als erstellt, dass die Beschuldigte zwischen dem 13. und dem 22. August 2018 mit dem von ihr erstellten und auf P9. lautenden Kundenkonto sämtliche ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen Fahrkarten bei der N. zum Preis von insgesamt Fr. 489.30 erworben hat.