Nachdem die Beschuldigte mehrmals eingestanden hat, mehrere Fahrkarten für mehrere Personen mit dem von ihr erstellten Kundenkonto erworben zu haben, kann ihrem Vorbringen, wonach sie nur einmal unrechtmässig einen Ticketkauf unter Angabe des Namens «F.» getätigt habe, nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Schlusseinvernahme, bei welcher sie erstmals geltend machte, dass gewisse Tickets durch ihre Cousine erworben worden seien, denn auch nur betreffend die für G. und E. gekauften Tickets zu Protokoll gab, diese nicht selbst erworben zu haben. Sie bestritt jedoch nicht, die weiteren Tickets,